Staatliche Fördermöglichkeiten bei LRS, ADHS und Dyskalkulie

1. Schulische Förderung

Nachteilsausgleich

  • Verlängerte Arbeitszeit
  • Verzicht auf Rechtschreibbewertung
  • Mündliche Prüfungsalternativen
  • Technische Hilfsmittel
  • Strukturierte Lernumgebung

Individuelle Förderung

  • Förderpläne und Förderstunden
  • Sonderpädagogische Unterstützung
  • Schulbegleitung (z. B. bei ADHS)

Inklusive Beschulung

  • Vorrang vor Förderschule (Ausnahme bei hohem Unterstützungsbedarf)

2. Finanzielle Unterstützung

Lerntherapie nach §35a SGB VIII

  • Bei seelischer Behinderung (z. B. ADHS, LRS mit Folgeproblemen)
  • Antrag beim Jugendamt
  • Nachweis durch psychologische/ärztliche Diagnostik

Eingliederungshilfe (§53ff. SGB XII / SGB IX)

  • Bei erheblicher Teilhabeeinschränkung
  • Antrag über Sozialamt oder Inklusionsamt
  • Finanzierung von Schulbegleitung, Hilfsmitteln, Therapie

Steuerliche Entlastung

  • Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen

3. Beratung und Unterstützung

  • Schulpsychologische Dienste
  • Sozialpädiatrische Zentren (SPZ)
  • Erziehungs- und Familienberatungsstellen
  • Jugendamt (z. B. Hilfeplanung bei §35a SGB VIII)

Unterschiede nach Bundesland

  • Umsetzung variiert je nach Schulgesetz
  • Frühzeitiger Austausch mit Schule, Einholen von Diagnosen empfohlen
Bereich Förderung möglich bei Beantragt bei Beispiele
Nachteilsausgleich Schule LRS, ADHS, Dyskalkulie Schule Zeitverlängerung, Hilfsmittel, mündliche Prüfung
Lerntherapie §35a SGB VIII ADHS, LRS, Dyskalkulie Jugendamt Finanzierung von Lerntherapie bei seelischer Belastung
Eingliederungshilfe schweres ADHS etc. Sozial-/Inklusionsamt Schulbegleitung, Therapiehilfen
Steuererleichterung Alle Finanzamt Außergewöhnliche Belastungen

Fazit

Es bestehen zahlreiche staatliche Unterstützungsangebote für Kinder mit LRS, ADHS oder Dyskalkulie – schulisch, therapeutisch und finanziell. Die Beantragung hängt vom Einzelfall und der Diagnose ab.

Rechte von Eltern bei Kindern mit ADHS, LRS oder Dyskalkulie

1. Recht auf Bildung und Chancengleichheit

  • Verankert im Grundgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention
  • Anspruch auf individuelle Förderung und diskriminierungsfreien Schulzugang
  • Recht auf Teilnahme am allgemeinen Bildungssystem

2. Recht auf Nachteilsausgleich

  • Verlängerte Arbeitszeit bei Prüfungen
  • Mündliche Prüfungsform statt schriftlich
  • Hilfsmittel wie Computer oder Vorleseprogramme
  • Keine Bewertung der Rechtschreibung (bei LRS)
  • Strukturhilfen für Kinder mit ADHS

Beantragung meist mit ärztlicher oder therapeutischer Stellungnahme.

3. Recht auf Diagnostik und Beratung

  • Zugang zu schulpsychologischen Beratungsstellen
  • Transparenz bei Testungen und Gutachten
  • Teilnahme an Förderplangesprächen und Schulhilfekonferenzen

4. Recht auf Mitbestimmung und Information

  • Eltern dürfen Förderanträge stellen
  • Mitspracherecht bei Schulwahl und Fördermaßnahmen
  • Anspruch auf umfassende schulische Information

5. Recht auf Eingliederungshilfe (§35a SGB VIII)

  • Bei seelischer Behinderung (z. B. ADHS mit starker Belastung)
  • Finanzierung von Lerntherapie, Schulbegleitung oder Teilhabeleistungen
  • Antrag beim Jugendamt mit ärztlichem Gutachten

6. Recht auf Schulbegleitung (§112 SGB IX / §35a SGB VIII)

  • Bei starkem Unterstützungsbedarf (z. B. durch ADHS)
  • Begleitung im Unterricht zur Strukturierung und sozialen Unterstützung

7. Recht auf sonderpädagogische Förderung

  • Bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf
  • Mitbestimmung beim Förderort (Regelschule oder Förderschule)

8. Recht auf finanzielle Entlastung

  • Therapiekosten ggf. steuerlich absetzbar
  • Antrag auf Grad der Behinderung (GdB) möglich
  • Erstattung von Fahrtkosten oder Hilfsmitteln

Fazit

Eltern haben weitreichende Rechte zur Förderung und Unterstützung ihrer Kinder mit ADHS, LRS oder Dyskalkulie. Diese müssen aktiv eingefordert und ggf. fachlich begleitet werden.

Umfang der Lerntherapie bei Bewilligung durch das Jugendamt (§ 35a SGB VIII)

Grundlage

Kinder mit seelischer Behinderung oder entsprechender Gefährdung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, um ihre gesellschaftliche und schulische Teilhabe zu sichern – dazu kann eine Lerntherapie gehören.

Wöchentlicher Umfang – Richtwerte aus der Praxis

Üblich

  • 1 bis 2 Sitzungen pro Woche à 45–60 Minuten

Häufig bewilligt

  • 1 x 60 Minuten pro Woche
  • oder 2 x 45 Minuten pro Woche

In besonders schweren Fällen

  • 2 x 60 Minuten pro Woche möglich (z. B. bei kombinierter LRS und ADHS)

Zusätzliche Leistungen

  • Regelmäßige Elterngespräche (monatlich oder nach Bedarf)
  • Schulkooperation: Abstimmung mit Lehrkräften oder Schulpsychologie

Grundlage der Entscheidung

  • Hilfeplanverfahren nach §36 SGB VIII
  • Ärztliches oder psychologisches Gutachten
  • Stellungnahme einer lerntherapeutischen Fachkraft

Hinweise für Eltern

  • Auf eine fachlich fundierte Einschätzung achten
  • Konkrete Angaben zur Stundenanzahl im Hilfeplan fordern
  • Bei unzureichender Bewilligung Widerspruch einlegen
  • Begründung vom Jugendamt einfordern

Fazit

Der Umfang der Lerntherapie wird individuell festgelegt. Meist werden 1–2 Stunden pro Woche bewilligt. Entscheidend ist der dokumentierte Bedarf und die Teilhabegefährdung des Kindes.