Umfang der Lerntherapie bei Bewilligung durch das Jugendamt (§ 35a SGB VIII)

Grundlage

Kinder mit seelischer Behinderung oder entsprechender Gefährdung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, um ihre gesellschaftliche und schulische Teilhabe zu sichern – dazu kann eine Lerntherapie gehören.

Wöchentlicher Umfang – Richtwerte aus der Praxis

Üblich

  • 1 bis 2 Sitzungen pro Woche à 45–60 Minuten

Häufig bewilligt

  • 1 x 60 Minuten pro Woche
  • oder 2 x 45 Minuten pro Woche

In besonders schweren Fällen

  • 2 x 60 Minuten pro Woche möglich (z. B. bei kombinierter LRS und ADHS)

Zusätzliche Leistungen

  • Regelmäßige Elterngespräche (monatlich oder nach Bedarf)
  • Schulkooperation: Abstimmung mit Lehrkräften oder Schulpsychologie

Grundlage der Entscheidung

  • Hilfeplanverfahren nach §36 SGB VIII
  • Ärztliches oder psychologisches Gutachten
  • Stellungnahme einer lerntherapeutischen Fachkraft

Hinweise für Eltern

  • Auf eine fachlich fundierte Einschätzung achten
  • Konkrete Angaben zur Stundenanzahl im Hilfeplan fordern
  • Bei unzureichender Bewilligung Widerspruch einlegen
  • Begründung vom Jugendamt einfordern

Fazit

Der Umfang der Lerntherapie wird individuell festgelegt. Meist werden 1–2 Stunden pro Woche bewilligt. Entscheidend ist der dokumentierte Bedarf und die Teilhabegefährdung des Kindes.