Die Frage, ob LRS, Dyskalkulie und ADHS als Behinderungen gelten, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf den Kontext (medizinisch, rechtlich, pädagogisch) und die individuelle Ausprägung an.
Medizinisch-fachlich
- LRS, Dyskalkulie und ADHS gelten als Teilleistungs- oder Entwicklungsstörungen.
- Sie sind keine Behinderungen im klassischen Sinn.
- Betroffene Kinder sind oft in anderen Bereichen altersgerecht oder überdurchschnittlich entwickelt.
Rechtlich (nach § 2 SGB IX)
- Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate beeinträchtigt ist und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt.
- ADHS kann als seelische Behinderung anerkannt werden – v. a. bei starker Ausprägung.
- Auch LRS und Dyskalkulie können im Einzelfall als Behinderung gelten, wenn sie schwerwiegende Teilhabeeinschränkungen verursachen.
- Es erfolgt eine individuelle Prüfung, keine automatische Anerkennung.
Schule und Bildung
- Unabhängig von einer „Behinderung“ erhalten betroffene Kinder schulische Unterstützung.
- Anspruch auf Nachteilsausgleich, Förderpläne, ggf. sonderpädagogische Förderung.
- Teil des inklusiven Bildungssystems.
Fazit
LRS, Dyskalkulie und ADHS sind keine Behinderungen im engeren Sinne. In schwerwiegenden Fällen können sie jedoch rechtlich als Behinderung anerkannt werden, wenn die Teilhabe am Leben erheblich beeinträchtigt ist.
Übersicht
| Störung | Medizinisch Behinderung? | Rechtlich evtl. Behinderung? | Förderbedarf in Schule? |
|---|---|---|---|
| LRS | Nein | Im Einzelfall: Ja | Ja |
| Dyskalkulie | Nein | Im Einzelfall: Ja | Ja |
| ADHS | Nein | Häufig: Ja (seelisch) | Ja |
