Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ratifiziert und sich damit verpflichtet, Menschen mit Behinderungen – darunter auch solche mit psychischen oder lernbezogenen Beeinträchtigungen – gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Doch bei der Umsetzung im Hinblick auf ADHS, LRS und Dyskalkulie bestehen erhebliche Lücken zwischen Anspruch und Realität.
UN-BRK: Was ist verpflichtend?
Die UN-BRK verpflichtet Deutschland u. a. dazu, dass
- Menschen mit (auch nicht-sichtbaren) Behinderungen nicht diskriminiert werden (Art. 5)
- Barrierefreiheit, individuelle Förderung und Nachteilsausgleiche gesichert sind (Art. 9, 24)
- Ein inklusives Bildungssystem bereitgestellt wird (Art. 24)
- Selbstbestimmung, Wahlfreiheit und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht werden
- ADHS, LRS und Dyskalkulie im Lichte der UN-BRK
Diese drei Diagnosen gelten nicht automatisch als Behinderung, können jedoch bei schwerer und dauerhafter Ausprägung unter den Behinderungsbegriff der UN-BRK fallen.
Relevanz
- ADHS: neurobiologische Entwicklungsstörung mit Alltagsrelevanz
- LRS / Legasthenie: schriftsprachliche Teilleistungsstörung
- Dyskalkulie: mathematische Teilleistungsstörung
Alle drei können die schulische und gesellschaftliche Teilhabe erheblich einschränken.
- Bildung: Umsetzung in der Praxis
Fortschritte
- In vielen Bundesländern gibt es Nachteilsausgleichsregelungen für Schüler:innen mit ADHS, LRS oder Dyskalkulie
- Einzelfallregelungen ermöglichen individuelle Unterstützung
Herausforderungen
- Fehlende bundeseinheitliche Standards
- Teilweise verweigerte Nachteilsausgleiche trotz Diagnose
- Unzureichende Lehrerfortbildung
- Fehlende systematische inklusive Pädagogik
Beispielhafte Defizite
- LRS gilt in einigen Bundesländern nicht als sonderpädagogischer Förderbedarf
- Kinder mit Dyskalkulie erhalten häufig keine individuelle Unterstützung
- ADHS wird nicht flächendeckend mit Hilfsangeboten begleitet
- Teilhabe und rechtliche Anerkennung
- Antrag auf Grad der Behinderung (GdB) ist möglich, wird aber uneinheitlich bewertet
- Kaum verbindliche Vorgaben für UN-BRK-Umsetzung bei Teilleistungsstörungen
- Zugang zu Lerntherapie ist nur teilweise öffentlich finanziert (z. B. über § 35a SGB VIII)
Fazit
Deutschland setzt die UN-Behindertenrechtskonvention im Bereich ADHS, LRS und Dyskalkulie nur unzureichend um. Zwar existieren rechtliche Grundlagen und freiwillige Maßnahmen, doch es fehlt an:
- verbindlichen Regelungen
- flächendeckender Umsetzung
- sensibilisiertem Fachpersonal
- konsequentem Nachteilsausgleich
Betroffene Kinder und Jugendliche sind weiterhin auf individuelles Engagement, gut informierte Eltern und wohlwollende Institutionen angewiesen.
