Wie setzt Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention mit Blick auf ADHS, LRS und Dyskalkulie um?

Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ratifiziert und sich damit verpflichtet, Menschen mit Behinderungen – darunter auch solche mit psychischen oder lernbezogenen Beeinträchtigungen – gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Doch bei der Umsetzung im Hinblick auf ADHS, LRS und Dyskalkulie bestehen erhebliche Lücken zwischen Anspruch und Realität.

UN-BRK: Was ist verpflichtend?

Die UN-BRK verpflichtet Deutschland u. a. dazu, dass

  • Menschen mit (auch nicht-sichtbaren) Behinderungen nicht diskriminiert werden (Art. 5)
  • Barrierefreiheit, individuelle Förderung und Nachteilsausgleiche gesichert sind (Art. 9, 24)
  • Ein inklusives Bildungssystem bereitgestellt wird (Art. 24)
  • Selbstbestimmung, Wahlfreiheit und gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht werden
  • ADHS, LRS und Dyskalkulie im Lichte der UN-BRK

Diese drei Diagnosen gelten nicht automatisch als Behinderung, können jedoch bei schwerer und dauerhafter Ausprägung unter den Behinderungsbegriff der UN-BRK fallen.

Relevanz

  • ADHS: neurobiologische Entwicklungsstörung mit Alltagsrelevanz
  • LRS / Legasthenie: schriftsprachliche Teilleistungsstörung
  • Dyskalkulie: mathematische Teilleistungsstörung

Alle drei können die schulische und gesellschaftliche Teilhabe erheblich einschränken.

  • Bildung: Umsetzung in der Praxis

Fortschritte

  • In vielen Bundesländern gibt es Nachteilsausgleichsregelungen für Schüler:innen mit ADHS, LRS oder Dyskalkulie
  • Einzelfallregelungen ermöglichen individuelle Unterstützung

Herausforderungen

  • Fehlende bundeseinheitliche Standards
  • Teilweise verweigerte Nachteilsausgleiche trotz Diagnose
  • Unzureichende Lehrerfortbildung
  • Fehlende systematische inklusive Pädagogik

Beispielhafte Defizite

  • LRS gilt in einigen Bundesländern nicht als sonderpädagogischer Förderbedarf
  • Kinder mit Dyskalkulie erhalten häufig keine individuelle Unterstützung
  • ADHS wird nicht flächendeckend mit Hilfsangeboten begleitet
  • Teilhabe und rechtliche Anerkennung
  • Antrag auf Grad der Behinderung (GdB) ist möglich, wird aber uneinheitlich bewertet
  • Kaum verbindliche Vorgaben für UN-BRK-Umsetzung bei Teilleistungsstörungen
  • Zugang zu Lerntherapie ist nur teilweise öffentlich finanziert (z. B. über § 35a SGB VIII)

Fazit

Deutschland setzt die UN-Behindertenrechtskonvention im Bereich ADHS, LRS und Dyskalkulie nur unzureichend um. Zwar existieren rechtliche Grundlagen und freiwillige Maßnahmen, doch es fehlt an:

  • verbindlichen Regelungen
  • flächendeckender Umsetzung
  • sensibilisiertem Fachpersonal
  • konsequentem Nachteilsausgleich

Betroffene Kinder und Jugendliche sind weiterhin auf individuelles Engagement, gut informierte Eltern und wohlwollende Institutionen angewiesen.