Die Antwort auf die Frage, ob ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) eine Behinderung ist, hängt davon ab, in welchem Kontext man sie betrachtet: medizinisch, rechtlich oder sozial.
Medizinischer Kontext
ADHS ist eine neurobiologische Störung, die in der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10/ICD-11) als psychische Störung geführt wird:
- ICD-10: F90 – „Hyperkinetische Störung“
- ICD-11: 6A05 – „Attention deficit hyperactivity disorder“
Typische Symptome
- Unaufmerksamkeit
- Impulsivität
- Hyperaktivität2.
Diese können das Leben in Schule, Beruf und sozialen Beziehungen stark beeinträchtigen.
Rechtlicher Kontext: ADHS als (anerkannte) Behinderung
ADHS kann rechtlich als Behinderung gelten, wenn
- die Beeinträchtigungen dauerhaft sind,
- die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesentlich eingeschränkt ist,
- und ein Grad der Behinderung (GdB) durch das Versorgungsamt anerkannt wird.
Beispiele
- GdB 10–50 für ADHS je nach Schweregrad (Versorgungsmedizin-Verordnung)
- Möglicher Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis
- Nachteilsausgleich in Schule oder Studium (z. B. Zeitverlängerung, Unterstützungsangebote)
Inklusion und schulischer Kontext
Gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) fällt ADHS unter den Behinderungsbegriff, wenn die Störung langfristig ist und die gleichberechtigte Teilhabe beeinträchtigt.
Mögliche Ansprüche
- Sonderpädagogische Förderung
- Schulassistenz
- Lerntherapie oder spezifische Fördermaßnahmen
Wichtig zu wissen
- ADHS = nicht automatisch eine Behinderung
Viele Betroffene sind nicht im rechtlichen Sinne behindert und leben ohne gravierende Einschränkungen.
- ADHS = kann eine Behinderung sein
Bei schwerer Ausprägung mit langfristigen Auswirkungen auf den Alltag.
Fazit
ADHS ist keine Behinderung per se, kann aber – je nach Schwere und Auswirkungen – als Behinderung anerkannt werden. Damit verbunden sind ggf. Rechte auf Nachteilsausgleich, Fördermaßnahmen oder finanzielle Hilfen.
