Ob Dyskalkulie (Rechenstörung) und LRS / Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Störung) als Behinderungen gelten, hängt vom medizinischen, rechtlichen und pädagogischen Kontext ab. Die Antwort lautet: nicht automatisch, aber unter bestimmten Umständen ja.
Begriffsdefinitionen
Dyskalkulie
- Spezifische Rechenstörung (ICD-10: F81.2)
- Betrifft Zahlenverständnis, Rechenoperationen, Zahlenraumorientierung
LRS / Legasthenie
- Lese-Rechtschreib-Störung (ICD-10: F81.0)
- Beeinträchtigt Lesen und/oder Schreiben trotz altersgerechter Intelligenz
Rechtlicher Kontext: Sind sie Behinderungen?
Ja, wenn die Störung schwerwiegend und dauerhaft ist, dann können Dyskalkulie und LRS als Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX gelten.
Voraussetzungen
- Dauerhafte Beeinträchtigung (über 6 Monate)
- Wesentliche Einschränkung der gesellschaftlichen oder schulischen Teilhabe
- Ggf. pädagogischer oder medizinischer Förderbedarf
Mögliche Konsequenzen
- Antrag auf Grad der Behinderung (GdB) möglich
- Nachteilsausgleich in der Schule
- Teilhabeleistungen nach dem SGB IX
Medizinischer Kontext
- Medizinisch sind LRS und Dyskalkulie Teilleistungsstörungen
- Folgen der Störung können erhebliche Beeinträchtigungen verursachen
Schulrechtlicher/pädagogischer Kontext
- In vielen Bundesländern keine Behinderung im Sinne der sonderpädagogischen Förderung
- Dennoch: Anspruch auf individuelle Förderung und ggf. Nachteilsausgleich
- In schweren Fällen kann sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen
Beispiel
Ein Kind mit schwerer LRS kann Förderung im Bereich Sprache oder emotionale Entwicklung erhalten
Wichtig zu unterscheiden
| Kriterium | LRS/Dyskalkulie immer? | Unter bestimmten Umständen? |
|---|---|---|
| Medizinische Störung | Ja | |
| Behinderung i.S. SGB | Ja, bei schwerer Ausprägung | |
| Schwerbehinderung | Möglich (GdB-Antrag) | |
| Anspruch auf Förderung | Ja |
Fazit
LRS und Dyskalkulie sind nicht automatisch Behinderungen, aber sie können als solche anerkannt werden, wenn sie schwer und dauerhaft sind. Damit verbunden sind unter Umständen rechtliche Ansprüche auf Unterstützung, Nachteilsausgleich oder Teilhabeleistungen.
